Corona-Virus – Elternbrief vom 21.03.2022

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

nach dem am Freitag im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:

1. Maskenpflicht in den Schulen
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20. März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor.
Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung weitergelten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen
auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten.
Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.

2. Fortsetzung schulischer Testungen
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen.
Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10. März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.

Mit herzlichen Grüßen
Bleiben Sie gesund!
Patricia Reisyan
Schulleitung

 

Corona-Virus – Maskenpflicht am Sitzplatz II – Elternbrief vom 01.12.2021

Liebe Eltern, Erziehungsberechtigte,
liebe Schüler*innen,

heute haben wir eine aktuelle Schulmail von Minisiterum für Schule und Bildung erhalten. Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, die vollständige Mail können Sie auf der Seite des Ministeriums für Schule und Bildung im Archiv der Schulmails nachlesen:

Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund.
Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es dabei, den Präsenzunterricht für alle Schüler*innen zusichern.

Maskenpflicht am Sitzplatz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schüler*innen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt.

Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.

Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schüler*innen

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schüler*innen auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schüler*innen, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schüler*innen müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

Ich hoffe, dass diese Maßnahmen und die Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz dazu beitragen, dass wir weiterhin wenig betroffen bleiben von Covid-19-Infektionen an der EBS und dass möglichst viele Schüler*innen und Eltern gesund bleiben.

Gemeinsam schaffen wir es auch noch durch diesen Winter! Dabei wünschen wir uns alle am allermeisten, dass der Schulbetrieb in Präsenz irgendwie aufrecht erhalten bleibt.

Alles Gute und herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Maskenpflicht am Sitzplatz – Elternbrief vom 28.10.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben.

Konkret bedeutet dies:

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen.

Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Mit herzlichen Grüßen
Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Informationen zum Schulstart nach den Herbstferien – Elternbrief vom 07.10.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

sieben Wochen ist das neue Schuljahr nun schon alt und es ist für uns alle sehr schön, einen durchgehenden Alltag in der Schule zu erleben. Die Pandemie ist zwar immer noch sichtbar, weil wir dreimal in der Woche Testungen durchführen, aber es können auch wieder Aktivitäten in der Pause, Exkursionen und Wandertage stattfinden, um ein gelingendes Ankommen zu unterstützen. Ebenso findet einmal die Woche das Fach „Soziales Lernen“ statt, um den Schüler*innen die Möglichkeit zu bieten, als Team zusammenzufinden.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass wir täglich sehr viele Masken rausgeben müssen, weil sie unseren Schüler*innen kaputt gehen. Bitte geben Sie ihren Kindern ausreichend Ersatzmasken mit, da wir nicht die Möglichkeit haben, unsere Schüler*innen damit auszustatten. Ansonsten müssen wir Sie bitten 0,50€ pro Maske zu zahlen.

Gestern schrieb uns das Ministerium eine Mail mit Informationen zur Regelung nach den Herbstferien.
Anbei eine Zusammenfassung für Sie:

„[…]

Testungen zum Schulbeginn
Das Wichtigste vorab: Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25.Oktober 2021) werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal gilt dies entsprechend.

Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt. Das gilt sowohl für die Corona-Selbsttests (dreimal pro Woche) als auch für die PCR-Pooltests (zweimal pro Woche). […]

Testungen während der Herbstferien
Auch wenn in den Herbstferien die regelmäßigen schulischen Testungen entfallen, haben Schülerinnen und Schüler eine Reihe von Möglichkeiten, sich auf eine mögliche Corona-Infektion testen zu lassen. Kein schulischer Testnachweis (sog. Testfiktion) für jüngere Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Herbstferien !!!

Die zugunsten der Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bestehende Regelung nach § 2 Absatz 8 Satz 3 Coronaschutzverordnung wird für die Dauer der Herbstferien ausgesetzt, da die Grundlage der Testfiktion – das engmaschige Testregime in den Schulen – in den Schulferien entfällt. Diese Regelung ist bereits Bestandteil der ab dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung. Demnach benötigen Schülerinnen und Schüler – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – für alle 3G-Veranstaltungen in den Ferien einen aktuellen negativen Test. Dieses führt zu vermehrten Tests bei Freizeitaktivitäten in den Ferien und damit zu einer insgesamt besseren Überwachung der Infektionslage.

Testungen insbesondere von Reiserückkehrern
Viele Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte und sonst an Schulen Tätige werden in den Herbstferien im Ausland Urlaub machen. Hier gilt für alle Personen, die älter als 12 Jahre und nicht immunisiert sind, bei der Wiedereinreise nach Deutschland eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).
Insbesondere in bestimmten Regionen im Ausland besteht eine erhöhte Gefahr, sich mit dem Covid19-Virus anzustecken (Hochinzidenzgebiete). Hier gilt für alle Betroffenen ab 12 Jahren – unabhängig von einer Impfung oder einer Genesung – in jedem Fall eine Testpflicht (§ 5 CoronavirusEinreiseverordnung).

Kostenlose Testungen für Kinder und Jugendliche
Die Bürgertests werden ab dem 11. Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben kostenfrei.
Es besteht also auch in den Ferien ein umfängliches Testangebot, gerade auch für die Gruppe der noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen. Ich bitte Sie daher als Schuleiterrinnen und Schulleiter, an alle Eltern und Verantwortlichen den Appell weiterzugeben: Lassen Sie Ihre Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt, zumindest in den letzten Tagen vor Schulbeginn zur Sicherheit einmal testen. Dies ist ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zu einem möglichst sicheren Schulbeginn am 25. Oktober 2021.

Maskenpflicht
Gerade in Nordrhein-Westfalen können wir eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern feststellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen. Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen. Eine abschließende Information dazu sowie zu einer entsprechend geänderten Coronabetreuungsverordnung erhalten Sie noch in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien.

Impfungen
Die Landesregierung unterstützt die Impfung von Kindern und Jugendlichen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich. Daher sollen Schulen sogenannte aufsuchenden Impfangebote der Schulträger bzw. Gesundheitsämter (zum Beispiel durch mobile Impfteams) im Rahmen des Möglichen unterstützen. Ein möglicher Unterrichtsausfall kann durch eine gute organisatorische Kooperation von Schule und Gesundheitsbehörde minimiert werden.
Angesichts ihrer pädagogischen Verantwortung soll die Schule den Schülerinnen und Schülern die Bedeutung einer Impfung für den Selbst- und Fremdschutz vermitteln. Gleichzeitig muss aber klargestellt werden, dass die Teilnahme an der Impfung in jedem Fall eine freiwillige Entscheidung bleibt – und auch von der Schulgemeinde als solche respektiert wird.

Klassenfahrten
Für die Durchführung von Schul- bzw. Klassenfahrten gilt seit dem Beginn des Schuljahres, dass alle Schulen frei in der Planung und Durchführung solcher Fahrten sind. Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Schuljahren können wir davon ausgehen, dass hierbei in voller Kenntnis der Pandemiebedingungen geplant und entschieden wird. Daher muss die Schule, müssen die Eltern selbst Vorsorge für mögliche Risiken treffen. Dies gilt vor allem auch für den Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls.“

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien erholsame und schöne Herbstferien!

Mit herzlichen Grüßen
Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – neue Verordnung – Elternbrief vom 10.09.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

das Ministerium hat uns heute offiziell mitgeteilt, dass ab Montag, 13.09.2021, folgende Regelungen gelten:

1. Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt.
Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

2. Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen
An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden.
Eine dritte regelhafte Testung gibt zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.
Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Die Testungen finden jeden Montag, Mittwoch und Freitag statt.

3. „Freitestungen“ von Kontaktpersonen
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCRTest vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.
Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

4. Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.
Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben.
Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, sind kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen und haben kraft Gesetzes ein Betretungsverbot für das Schulgebäude. Dies gilt auch, wenn Ihre Kinder nicht sicherstellen, dass sie ihre Nase auf der Nase tragen. Trägt somit eine Schülerin/ ein Schüler nicht ordnungsgemäß die Maske, führt dieses Verhalten zu einem Unterrichtsausschluss. Ich bitte Sie daher ausdrücklich, Ihre Kinder anzuhalten, die Maske immer ordnungsgemäß im Schulgebäude zu tragen.
Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungsnachweise.

Mit herzlichen Grüßen
Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – neuer Standort – Elternbrief vom 05.07.2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

wie Sie bereits im November von mir informiert wurden, werden wir in der ersten Juli- Woche aus unserem Gebäude ausziehen und in den Sommerferien in Müngersdorf einziehen.

Unsere neue Adresse lautet:
Elsa-Brändström-Realschule
Alter Militärring 96
50933 Köln
Telefonnummer steht leider noch nicht fest
160246@schule.nrw.de

Der erste Schultag Ihrer Kinder ist der 18.08.2021. Schulstart ist wie immer um 7.55 Uhr. Die Schüler*innen werden von ihren Lehrern*innen an der Schule in Empfang genommen und zu unserem Schulhof gebracht. Wir werden uns an alle Eingänge stellen, um die Kinder durch das Gebäude zu lotsen.

Ihre Kinder erreichen die Schule mit der Straßenbahn wie folgt:

Stadtmitte:                            Linie 1 bis “Alter Militärring”, dann Linien 141, 143 oder 144 bis „Wendelinstr.”

Weiden, Junkersdorf:           Linie 1 bis “Alter Militärring”, dann Linien 141, 143 oder 144 bis “Wendelinstr.”

Lövenich, Weiden:                Linien 141, 144 oder 143 bis “Wendelinstr.”

Lövenich, Müngersdorf:       Linie 144 bis “Herrigergasse”

Vogelsang:                             Linien 141 oder 143 bis “Wendelinstr.“

Widdersdorf:                         Linie 145 bis “Bahnhof Lövenich”, dann Linien 141 oder 144 bis „Wendelinstr.“ bzw. „Herrigergasse“

 Ein Shuttle-Bus der Stadt Köln ist ebenfalls organisiert und kann von Ihren Kindern genutzt werden. Abholung an der Bushaltestelle vor der EBS ist um 7.25 Uhr (Abfahrt 7.30 Uhr) Rückfahrt um 13.10 Uhr vom Alten Militärring zurück an die EBS.
Sie hatten Ihre Kinder bereits verbindlich für das kostenlose Beförderungs-Angebot der Schulträgerin der Stadt Köln angemeldet. Angemeldete Kinder können den Bus nutzen!!!! Zusätzliche Fahrten (14.30Uhr) können aus organisatorischen und aus Kapazitätsgrenzen nicht erfolgen. Die Schüler*innen nutzen die Busse analog der im ÖPNV, d.h. es werden keine Schulbusbegleitungen eingesetzt werden.

Ich wünsche Innen/Euch erholsame Ferien und freue mich auf unseren Schulstart.

Mit herzlichen Grüßen
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Maskenpflicht ab dem 21.06.2021 – Elternbrief vom 17.06.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

das Ministerium hat uns heute offiziell mitgeteilt, dass ab Montag, 21.06.2021, folgende Regelungen gelten:

Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.
Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.

Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die
Freiwilligkeit, auch im Außenbereich eine Maske zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber
einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.

Wir freuen uns, dass es in diesen heißen Temperaturen eine Erleichterung für unsere Schülerinnen und Schüler geben wird und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Unterricht ab dem 31.05.2021 – Elternbrief vom 20.05.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

wie Sie vielleicht der Presse entnehmen konnten, wurde in der Stadt Köln seit heute der Inzidenzwert von 100 unterschritten.

Auch aus diesen Gründen kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter.

Wir sind voller Zuversicht, dass die deutlich gesunkenen Infektionszahlen, der erhebliche Impffortschritt, die Beibehaltung der zweimal pro Woche stattfindenden verpflichtenden Tests in den Schulen sowie die Beachtung der Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen diese Planungssicherheit für fünf Wochen Präsenzunterricht bis zum Beginn der Schulferien Anfang Juli ermöglichen werden.

Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken (Link nicht mehr gültig)

Uns ist bewusst, dass der Übergang vom Wechselunterricht in einen durchgängigen Präsenzunterricht die Schule vor unterschiedlich große Herausforderungen stellen wird. Insbesondere in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien folgen noch viele schriftliche sowie mündliche Prüfungen, die unter konsequenten Hygiene-Auflagen stehen und die einen hohen Personaleinsatz erfordern. Daher wird an einzelnen Tagen (für bestimmte Klassen und Jahrgangsstufen) der Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang stattfinden können.

Die Notwendigkeit zum Tragen einer medizinischen Maske besteht fort.

Der Betrieb von Schulmensen und Schul- Kioske ist wieder möglich.

Sportunterricht
Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich in vollem Umfang erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig. Beim Sportunterricht im Freien besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung.

Berufliche Orientierung gemäß KAoA
Im Rahmen des Präsenz- oder Wechselunterrichts können unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorgaben die Standardelemente der Beruflichen Orientierung in Präsenz durchgeführt werden. Dies gilt auch für die trägergestützten Standardelemente „Potenzialanalyse“ und „KAoA-kompakt“ sowie die „Berufseinstiegsbegleitung“. Weitere trägergestützte Maßnahmen können hingegen nur in Präsenz durchgeführt werden, wenn zusätzlich die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt und dies durch Bekanntmachung des MAGS festgestellt ist. Im Übrigen gelten die zu den einzelnen Standardelementen innerhalb des Bildungsportals veröffentlichten Regelungen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung, die Auflagen vom Ministerium durchführen zu können und hoffen sehr, dass die Zahlen bald wieder runter gehen und wir wieder in den Wechselunterricht kommen.

Bis dahin bleiben Sie in dieser außergewöhnlichen Zeit weiter zuversichtlich und gesund.

Herzliche Grüße,
Patricia Reisyan

 

 

Corona-Virus – Unterricht ab dem 17.05.2021 – Elternbrief vom 12.05.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

wie Sie vielleicht der Presse entnehmen konnten, wurde in der Stadt Köln seit dem Wochenende der Inzidenzwert von 165 unterschritten.

Die Voraussetzung für die Rückkehr zum Wechselunterricht am kommenden Montag ist, dass der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen stabil unter 165 bleibt.

Der Feiertag am Donnerstag unterbricht die Zählung der fünf Werktage nicht und der Samstag ist auch ein Werktag.

Wenn der Inzidenzwert in der Stadt Köln demnach weiterhin unter 165 liegt, kann die Aufhebung durch das MAGS ab Montag erfolgen.

Das heißt für uns, dass die Möglichkeit besteht, ab Montag oder Dienstag wieder in den Präsenzunterricht im Wechselmodell zurückzukehren.

Sobald wir von der Stadt Köln eine endgültige Entscheidung bekommen, informieren wir Sie schnellstmöglich.

Mit der ab Montag, 10. Mai 2021, geltenden Fassung der CoronaBetrVO wird es auch an Schulen, die aufgrund hoher Inzidenzwerte im Distanzunterricht sind, möglich, Klassenarbeiten in Präsenz schreiben zu lassen.

Für die Durchführung von Klassenarbeiten gilt, dass Schüler*innen ohne gültigen und negativen Testnachweis auf das Corona-Virus keinen Zutritt zur Schule erhalten. Ihnen ist ein erneuter Termin anzubieten – verbunden mit dem Hinweis, dass es sich negativ auf ihre Leistungsbeurteilung auswirken kann, wenn sie auch dann die nötigen Voraussetzungen (negatives Testergebnis) für einen Zugang zur Schule nicht erfüllen und somit die geforderte Klassenarbeit nicht schreiben können.

Mit Erlass vom 22. April 2021 wurde festgelegt, dass in den Klassen der Sekundarstufe I in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils nur noch mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen ist. Ferner besteht nach § 6 Absatz 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APOSI) die Möglichkeit, einmal im Schuljahr „pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung“ zu ersetzen. Als alternative Formen bieten sich beispielsweise Portfolios, aufgabenbezogene schriftliche Ausarbeitungen, aber auch mediale Produkte wie digitale Schaubilder, Blogbeiträge oder Erklärvideos etc. (ggf. mit schriftlicher Erläuterung) sowie Projektarbeiten an.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung, die Auflagen vom Ministerium durchführen zu können und hoffen sehr, dass die Zahlen bald wieder runter gehen und wir wieder in den Wechselunterricht kommen.

Bis dahin bleiben Sie in dieser außergewöhnlichen Zeit weiter zuversichtlich und gesund.

Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

Corona-Virus – Distanzunterricht ab dem 26.04.2021 – Elternbrief vom 23.04.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

gestern Abend erreichte uns eine erneute Email des Ministeriums.

Darin heißt es:
„das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am morgigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft.

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie
Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung.
Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert.
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen
  • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben.

Welchen Schulen sind konkret betroffen?
Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder
der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde.
Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die
Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben
erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.

Klassenarbeiten und Klausuren
Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das
Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungsund Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im
zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.
Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.“

Abschlussprüfungen – ZP 10
Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen
werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten,
mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

Ab Montag, 26.04.2021 gilt bis auf Weiteres:
Da der Inzidenzwert die 165 übersteigt, findet der Unterricht für die Klassen 7 bis 9 in Distanz statt. Wir werden Videounterricht über Teams nach Stundenplan anbieten und möchten auf die Wichtigkeit der Einhaltung der bereits besprochenen Regeln und Vereinbarung hinweisen!
Die Klassen 10a, b und c haben Präsenzunterricht!

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung, die Auflagen vom Ministerium durchführen zu können und hoffen sehr, dass die Zahlen bald wieder runter gehen und wir wieder in den Wechselunterricht kommen.
Bis dahin bleiben Sie in dieser außergewöhnlichen Zeit weiter zuversichtlich und gesund.

Herzliche Grüße
Patricia Reisyan


 

Corona-Virus – Wechselunterricht ab dem 19.04.2021 – Elternbrief vom 15.04.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,
wir freuen uns Ihnen und Euch mitteilen zu dürfen, dass wir ab dem 19.04.2021 wieder zum Präsenzunterricht im Wechselmodell zurückkehren dürfen.

Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200
überschritten wird.

Zur genauen Organisation werden die Klassenlehrer*innen informieren.

Ein weiterer Punkt in der Ministeriumsmail ist das Testen, hierzu heißt es:
„gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich: https://www .mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf  (Link nicht mehr gültig).
• Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben
• Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.
• Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
• Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest
teilnehmen.
• Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus. Diese müssen sofort durch die Eltern abgeholt werden.
• Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
• Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten
Person abholen lassen.
• Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
• Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatestund Quarantäneverordnung) und informieren das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-) Schulbetrieb ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.“
• Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten
Person abholen lassen.
• Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt
ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.

Für die Selbsttestung unserer Schüler*innen haben wir für das Wechselmodell jeweils den Montag/Dienstag und Mittwoch/Donnerstag vorgesehen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung, die Auflagen vom Ministerium durchführen zu können.

Bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief Testung – 21.03.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

inzwischen habe wir fast eine Woche Wechselpräsenzunterricht hinter uns und wir sind zumindest froh, ein bisschen ‚Normalität‘ hier zu haben. Hierzu soll auch die freiwillige Testung beitragen, die von der Landesregierung für alle Schüler*innen einmal vor den Osterferien vorgesehen ist.

Gemeinsam mit der Gesamtschule Lindenthal haben wir für die kommende Woche eine professionelle Lösung für die Testung der Schüler*innen organisiert:
Am kommenden Mittwoch und Donnerstag werden ausgebildete Testteams alle Schüler*innen testen. Die Tests werden mit Schnelltests von der SMARTmed-Test GmbH (s.u.) durchgeführt, die für die Stadt Köln sowie zahlreiche Unternehmen Testungen vornimmt. Die Testteams kommen an die EBS, sie werden mindestens von einem Arzt betreut und unterstützt durch medizinisch geschultes Personal. Das verwendete Testmaterial ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet und nur für die professionelle Anwendung zugelassen. Die Testung ist kostenfrei, da alle Bürger*innen sich einmal pro Woche testen lassen können. Durch die Unterstützung eines medizinisch geschulten Testteams wird gewährleistet, dass die Abstriche medizinisch korrekt und sicher durchgeführt werden.

Es ist von großer Bedeutung, dass möglichst viele Schüler*innen an der Testung teilnehmen, damit das Ergebnis eine hohe Aussagekraft für den Schulbetrieb besitzt.

Hier nun der genaue Ablauf sowie weitere Informationen
1. Alle Testpersonen werden gebeten, sich im Vorfeld online zu registrieren:
http://business.smartmed-test-login.de/#/registration/powJRl

Es erleichtert den Ablauf und verhindert Wartezeiten, wenn die Registrierung vorab geschieht.
Es ist aber auch möglich, dass eine Registrierung noch am Testtag (z.B. mit dem Handy) erfolgt.
Die Anmeldung dauert maximal 5 Minuten.

Sollten Sie keine Teilnahme Ihres Kindes an der Testung wünschen, geben Sie Ihrem Kind bitte unbedingt die ausgefüllte angehängte Widerspruchserklärung mit.

2. Die Schule teilt die Testpersonen in Gruppen ein, so dass Wartezeiten nach Möglichkeit vermieden werden. Ihre Schule wird Sie über den genauen Ablauf und die Einteilung in Gruppen informieren.

3. Die Schüler kommen in die Aula und nennen dort ihren Namen. Die Untersuchung findet unmittelbar nach Kontrolle der hinterlegten Daten statt. Der Abstrich wird professionell und nach den aktuellen Empfehlungen des RKI durchgeführt.

4. Der Antigen-Schnelltest wird vor Ort ausgewertet. Das Ergebnis liegt nach 15 – 30 Minuten vor und wird automatisch an die E-Mail übermittelt, die bei der Registrierung hinterlegt wurde.

5. Sofern ein Ergebnis positiv ausfällt, wird eine Vertrauensperson in der Schule informiert, welche die infizierte Person schnellstmöglich kontaktiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis wird durch einen PCR-Test überprüft, da falsch-positive Ergebnisse nicht auszuschließen sind. Die entsprechende Probe kann durch den Arzt vor Ort genommen werden und wird i.d.R. bis zum nächsten Tag in unserem Kooperationslabor Dr. Quade ausgewertet. Der PCR-Test ist bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis ebenfalls kostenlos. Bis zu der Übermittlung des PCR-Ergebnisses muss die positiv-getestete Person in Quarantäne bleiben, um andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen.

Ist der Antigen-Schnell-Test sicher?
Sicherheit gibt es in der Pandemie leider nicht. Der Test zeigt aber mit einer hohen Verlässlichkeit an, ob sich eine Person gerade in der ansteckenden Phase einer Infektion befindet. Wichtig für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses ist nicht nur die Güte des Tests, sondern auch die sorgfältige Gewinnung der Probe. Daher führen unsere erfahrenen Ärzte gemeinsam mit dem medizinisch geschulten Personal die Abstriche professionell durch. Jede Testperson muss sich darüber im Klaren sein, dass der Test nur eine Momentaufnahme darstellt und daher die übrigen Corona-Schutzmaßnahmen nicht ersetzen kann. Die große Chance des Testens besteht vor allem darin hochansteckende Personen zu isolieren. Negativ getestete Personen müssen auch weiterhin vorsichtig bleiben, denn eine beginnende Erkrankung wird im Schnelltest nicht immer erkannt.

Über SMARTmed-Test
SMARTmed-Test organisiert schon seit dem letzten Herbst Corona-Test-Projekte für Unternehmen, um das Infektionsgeschehen vor Ort besser zu kontrollieren. Seit dem 15. März sind wir vom Gesundheitsamt Köln auch mit der Durchführung von wöchentlichen Bürgertests in unserem Corona-Test-Point auf der Schildergasse beauftragt. Dieser Auftrag beinhaltet auch die Organisation und Durchführung mobiler Testprojekte.

Das Team von SMARTmed-Test möchte durch die Organisation und Durchführung von CoronaTestprojekten zur Eindämmung der Pandemie beitragen.

Ich möchte Sie und Euch nochmals bitten, möglichst zahlreich an der Testung teilzunehmen,
denn nur gemeinsam schaffen wir es weiter durch diese Krise!

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief Präsenzunterricht – 10.03.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

unter folgendem Link finden Sie die aktuellen Vorgaben, wie der „verantwortungsvolle, eingeschränkte Präsenzunterricht im Wechselmodell“ für alle Jahrgänge ab 15. März 2021 zu
gestalten ist:
https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/05032021-informationen-zum-schulbetrieb-nrw
U.a. finden Sie dort folgende Informationen: Regelungen für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen:
• Ab Montag, den 15. März 2021, kehren Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I wieder in einen eingeschränkten Präsenzunterricht im Wechselmodell zurück.
• Bei der Einführung des Wechselmodells sind aus Gründen der Kontaktreduzierung die Klassen bzw. Kurse in der Regel in zwei Gruppen zu teilen, so dass es in den verbleibenden
beiden Wochen bis zu den Osterferien zu einem Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht kommt. Bei kleinen Klassen und Kursen kann die Schulleitung entscheiden, auf eine Teilung zu
verzichten.
• Die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen außerhalb der Abschlussklassen sollen in annähernd gleichem Umfang im Rahmen der räumlichen und
personellen Möglichkeiten der Schulen am Präsenzunterricht teilnehmen.
• Keine Schülerin und kein Schüler soll länger als eine Woche ohne Präsenzunterricht sein.
• Grundsätzlich sind in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden, so dass eine Durchmischung im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im
Unterricht der zweiten Fremdsprache vermieden wird. Religionsunterricht wird in Präsenzphasen im Klassenverband erteilt.
• Die Schulleitung entscheidet über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells. Bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des Wechselmodells ist die Schulkonferenz im Rahmen
der geltenden Regelungen einzubeziehen.

(…) Nach der langen Zeit des Distanzunterrichts für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die ab dem 15. März 2021 anteilig wieder neu in den Präsenzunterricht kommen
werden, soll zunächst nicht die Leistungsüberprüfung im Mittelpunkt der ersten Präsenzunterrichtstage stehen, sondern die Aufarbeitung der Erfahrungen der vergangenen
Wochen, die Fortführung des fachlichen Lernens und eine Vorbereitung auf einen zunehmenden Präsenzunterricht nach den Osterferien.

Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 werden in ihren Lerngruppen von der Klassenleitung in zwei Gruppen aufgeteilt und nehmen am Unterricht im Wechselmodell Mo, Mi, Fr oder Di und Do teil. Der Distanzunterricht der Gruppe, die jeweils von zu Hause arbeitet, wird durch den/die Fachlehrer*in gestaltet. Ein Verfolgen des Unterrichts per Video-/ Audiokonferenz ist erfahrungsgemäß schwierig (Verständnisprobleme und technische Ausstattung) und wird daher voraussichtlich eher nicht angeboten. Die Lehrer*innen sind aufgefordert, den Unterricht so zu gestalten, dass Unterricht und Aufgaben sich ergänzen.

Der Unterricht findet in den Klassenräumen statt.

Die Diff-Kurse der Klassen 7 bis 9 finden im Klassenraum in Form von selbständigem Arbeiten an Wochenplänen statt, während die Diff-Kurse der Klassen 10 im Kurs-System (in den entsprechenden Fachräumen) stattfinden. Praktische Philosophie (Herr Ordon) findet im Distanzunterricht in Form von Wochenplänen statt.

Sportunterricht kann wieder stattfinden, allerdings vorzugsweise im Freien. Hier ist auf entsprechende Kleidung für den Unterricht draußen zu achten.

In den Unterrichtsräumen wird nicht gegessen. In der Pause ist der Schulhof zu nutzen. Wenn gegessen wird, ist unbedingt auf ausreichend Abstand zu achten.
Um unseren Schüler*innen der Klassen 7 bis 9 die Möglichkeit einer längeren Präsenzphase vor den Klassenarbeiten einzuräumen, werden diese erst ab der zweiten Woche nach den
Osterferien geschrieben. Da wir z.Zt. noch nicht absehen können, wie sich das Geschehen entwickelt, werden wir Ihnen diesbezüglich weitere Nachrichten zukommen lassen.

Wir bitten alle Schüler*innen weiterhin auf das konsequente Einhalten der Hygieneregeln:
1. In allen Räumen feste Sitzordnungen, in Sitzplänen festgehalten.
2. Das Tragen medizinischer Masken für Lehrkräfte und Schüler*innen (OP-Masken oder FFPMasken), empfohlen FFP2.
3. Wichtig: Maskenpflicht besteht aufgrund städtischer Verordnung auch im Umkreis von 150 Meter um die Schule.
4. Schüler*innen, die ihre Maske vergessen haben oder deren Maske kaputt geht, können sich im Sekretariat Ersatz (für 0,50€) holen.
5. Abstandhalten, auch in den Pausen
6. Durchlüftung in den Klassenräumen durch Lehrer*innen und Schüler*innen gemeinsam
7. Händedesinfektion
8. Ansammlungen sind generell – auch bei Ankunft und Verlassen der Schule – zu vermeiden.
9. Ganz wichtig: Sensibilisierung der Schüler*innen für einen sicheren Schulweg mit Abstand.
10. Die Schüler*innen verlassen nach Unterrichtsschluss umgehend das Schulgelände.

Wir hoffen sehr, dass wir in den nächsten zwei Wochen erfolgreich in den Präsenzunterricht starten werden. Wir werden unser Bestes geben und die Schüler*innen im Wechselunterricht
möglichst gut beschulen. Gleichzeitig haben wir, wie diesem Schreiben zu entnehmen ist, die Hygienemaßnahmen fest im Blick, um die Risiken für alle Anwesenden zu minimieren. Um dies
zu unterstützen, bitte ich alle Schüler*innen, sich weiterhin so verantwortungsvoll wie in der Zeit vor Weihnachten zu verhalten. Dann kriegen wir das alle gemeinsam hin!

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.

Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief Distanzunterricht – 03.03.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

wir arbeiten nun seit ca. einer Woche mit MS Teams an unserer Schule und betreiben derzeit einigen Aufwand, um die Qualität des Distanzunterrichts stetig zu verbessern. Leider mussten wir
feststellen, dass einige Schülerinnen und Schüler dieses Lernangebot nicht in dem Maß annehmen, wie es von Seiten der Schule angedacht ist. Wir sehen uns daher veranlasst, nochmals
ausdrücklich auf untenstehende Sachverhalte betreffend des Distanzlernens hinzuweisen:

Teilnahmepflicht:
Die Schülerinnen und Schüler (SuS) sind weiterhin schulpflichtig, die aktive Teilnahme am Distanzunterricht, sei es in Form von Videokonferenzen oder der termingerechten Bearbeitung
und Abgabe von Aufgaben, ist daher zwingend erforderlich.
Etwaige Fehlzeiten sind wie gewohnt am Tage des Fehlens über die Klassenleitung zu entschuldigen. Unentschuldigte Fehlzeiten gelten als eine nicht erbrachte Leistung. In den Videokonferenzen ist es zurzeit gang und gäbe, dass das Gros der Schüler grundsätzlich die Kamera ausgeschaltet hat.
Das Einschalten der Kamera von allen Videokonferenzteilnehmern stellt letztlich aber auch eine Form des respektvollen Umgangs miteinander dar. Wir würden es daher sehr begrüßen, wenn Sie ihr Kind dazu anhalten würden, die Kamera grundsätzlich einzuschalten, da dies der Interaktion im Unterricht förderlich ist und so sichergestellt ist, dass Ihr Kind sich während der Unterrichtszeit nicht in Nebentätigkeiten ergeht und die Unterrichtszeit somit optimal nutzen kann.
Eine nicht erbrachte Leistung liegt auch dann vor, wenn SuS zwar in eine Videokonferenz eingewählt sind, die Kamera ausgeschaltet haben und auf wiederholte Ansprache der
Lehrperson hin nicht reagieren.
Gleichfalls gelten nicht- oder nicht termingerecht angefertigte Aufgaben als eine nicht erbrachte Leistung.
Aus aktuellem Anlass weisen wir an dieser Stelle auch nochmals darauf hin, dass die Anfertigung jeglicher Bild- und Tonaufnahmen sowie insbesondere deren unerlaubte Weitergabe, untersagt ist. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Sie als Eltern tragen mit Verantwortung dafür, dass ihre Kinder aktiv am Distanzunterricht teilnehmen. Bitte nehmen Sie dieses Anschreiben zum Anlass zu einem pädagogischen Gespräch
mit ihrem Kind, damit es seinen schulischen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Verhaltensregeln:
Auch wenn der Distanzunterricht derzeit in virtuellen Teams, Videokonferenzen und Chatrooms stattfindet, so handelt es sich doch weiterhin um eine in einem geschützten Raum stattfindende
schulische Veranstaltung. Um eine gute Zusammenarbeit zu gewährleisten, haben wir folgende Verhaltensregeln für die Nutzung von MS Teams festgelegt (siehe Anhang).
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
EBS-TEAM

Regeln für den Distanzunterricht

Distanzlernen an der EBS v2

 

Corona-Virus – neue Regelungen zum Präsenzunterricht – Elternbrief 19.02.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Liebe Schüler*innen der EBS,

mit diesem Elternbrief informiere ich Sie gerne über die Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder am Mittwoch, den 10. Februar 2021, sowie über die
weitere Vorgehensweise zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen.

Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen

  • Die Schüler*innen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 werden auch nach dem 22. Februar 2021 vorerst noch auf Distanz unterrichtet.
  • Auf Initiative der Schulleitung können Schüler*innen, die zu Hause aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können,
    ihre Aufgaben unter Aufsicht in den Räumen der Schule bearbeiten (erweiterte Betreuung).

Regelungen für die Abschlussklassen
Allen Schüler*innen der Klassen 10 wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ab dem 22.02.2021 ermöglicht. Wir haben die Entscheidung getroffen, die Lerngruppen zu teilen, da
die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schülerinnen und Schüler wird
es daher zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen.
Wir haben entschieden den Präsenzunterricht auf die Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Differenzierung zu konzentrieren. Alle weiteren Fächer bleiben im
Distanzunterricht. Ihre Kinder erhalten über die Klassenlehrer ihren persönlichen Stundenplan. Die Lerngruppen bleiben konstant und werden nicht verändert.
Generell ist zu prüfen, ob Klassenarbeiten erst nach Ostern geschrieben werden können. In jedem Fall sollte ihnen eine längere Phase des Präsenzunterrichts vorausgehen.

Allgemeine Maßnahmen an der Schule

  • Lehrkräfte tragen medizinische Masken, bevorzugt FFP2-Masken. Wir empfehlen jedoch auch für die Schüler*innen ausdrücklich das Tragen von FFP2-Masken.
  • Maskenpflicht besteht aufgrund städtischer Verordnung auch im Umkreis von 150 Meter um die Schule.
  • Es müssen generell von allen Schüler*innen die erforderlichen Abstände eingehalten werden, auch in den Pausen.
  • Es werden in allen Räumen feste Sitzordnungen eingehalten und in Sitzplänen festgehalten.
  • Gegessen wird generell nur im Außenbereich und nicht während des Unterrichts.
  • Hände müssen regelmäßig gewaschen werden.
  • Die Schüler*innen verlassen nach Unterrichtsschluss umgehend das Schulgelände.

Verschiebung von Lernstandserhebung (Jahrgang 8)
Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum 19. März 2021 vorgesehenen Lernstandserhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn
des kommenden Schuljahres verschoben. Der neue Testzeitraum liegt jetzt zwischen dem 01. und 30. September 2021.

Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten
Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der
Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind
zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen.

Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu
ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schüler*innen auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.

Keine Klassenfahrten bis zu den Sommerferien
Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies
ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021.

Soweit das Wichtigste in aller Knappheit. Wir hoffen sehr, dass wir in den nächsten zwei Wochen erfolgreich in den Präsenzunterricht starten werden. Wir werden unser Bestes geben
und sowohl die Schüler*innen im Präsenzunterricht als auch alle anderen Schüler*innen, die weiter im Distanzunterricht bleiben, möglichst gut beschulen. Gleichzeitig haben wir, wie
diesem Schreiben zu entnehmen ist, die Hygienemaßnahmen fest im Blick, um die Risiken für alle Anwesenden zu minimieren. Um dies zu unterstützen, bitte ich alle Schüler*innen, sich
weiterhin so verantwortungsvoll wie in der Zeit vor Weihnachten zu verhalten. Dann kriegen wir das alle gemeinsam hin!

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – neue Regelungen zum Präsenzunterricht – Elternbrief 08.01.2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

wir wünschen allen ein gutes 2021, die nötige Geduld und Zuversicht, die es braucht, und einen
Blick auch für die kleinen Schritte und all das Gute, das wir so oft für selbstverständlich halten.

Schulstart:
Wir beginnen an der EBS mit dem Lernen auf Distanz am Montag, 11.01.2021 mit einer
Klassenlehrer*innen-Video-Konferenz um 9.30 Uhr für alle Klassen.
Ab Dienstag, 12.01.2021 findet dann der Unterricht als Distanz-Unterricht nach unserem
Distanz-Lernen-Konzept im Rahmen des regulären Stundenplans statt.
Die Teilnahme an Video-Konferenzen ist für die Schüler*innen verpflichtend.
Links der Lehrer*innen sind unter http://ebs-realschule.de/videokonferenz/ zu finden.
Unser Distanz-Lernen-Konzept können Sie auf unserer Homepage nachlesen: http://ebsrealschule.de/schulprofil/distanzlernen-an-der-ebs/ oder dort als pdf downloaden.

Praktikum (Klassen 9):
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation können viele Schüler*innen das
Schülerbetriebspraktikum der Jahrgangsstufe 9 nicht in der geplanten Form durchführen.
Daher sahen wir uns gezwungen das Praktikum auf den Zeitraum 14. bis 25.06.2021 zu
verschieben. Entschuldigen Sie bitte die kurzfristige Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Wir bitten Sie die Betriebe umgehend über die Verschiebung zu informieren und einen
Praktikumsplatz im gleichen Betrieb für den neuen Zeitraum zu erbitten (mit schriftlicher
Betätigung).

Ausgabe Klassenarbeiten:
Die Leistungen der Klassenarbeiten werden über den Fachlehrer bekanntgegeben. Die Einsicht
der Klassenarbeit kann nur in der Schule erfolgen. Ich bitte Sie aufgrund der derzeitigen
Infektionslage davon abzusehen.

Ausgabe Zeugnis:
Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt am 29.01.21. Genaue Abfolge und Uhrzeit wird den
Schüler*innen noch mitgeteilt.

Bleiben Sie gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – neue Regelungen zum Präsenzunterricht – Elternbrief 10.12.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

soeben erreichte uns die Nachricht des MSB erhalten.

Sicherlich haben Sie in den zurückliegenden Tagen die Entwicklung der Infektionszahlen verfolgt. Bislang ist es nicht nachhaltig gelungen, die zweite Welle der Corona-Infektionen zu brechen. Daher müssen weitergehende Maßnahmen getroffen werden.

Mit weiteren Kontakteinschränkungen und Einschnitten auch bei Wirtschaft und Handel sowie im privaten Umfeld muss die Anzahl der Neuinfektionen deutlich gesenkt werden. Und auch die Schulen sollen sich jetzt an dieser Strategie der konsequenten Kontaktreduktion mit angemessenen Maßnahmen beteiligen. Diese sind eingebettet in eine Gesamtstrategie für die kommenden Wochen.

Als Beitrag zur allgemeinen Kontaktreduzierung gelten daher ab Montag, 14. Dezember 2020, folgende Regelungen:
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der Klassen 7a und 7b können ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien lassen.

Um das Verfahren angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber schriftlich (über die Klassenlehrerin/ den Klassenlehrer) an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich.

In den Jahrgangstufen 8 bis 10 wird Unterricht grundsätzlich nur als Distanzunterricht erteilt.
Der Distanzunterricht findet über Sdui statt. Die Schüler*innen erhalten am Montag über ihre Fachlehrer alle Aufgaben für die gesamte Woche. Abgabe aller Aufgaben ist spätestens der 21.12.2020 (12 Uhr). Die Aufgaben werden von den Fachlehrer*innen im Anschluss bewertet und beurteilt.

Am Montag schreiben einige Schüler*innen ab 13.15 Uhr ihre Klassenarbeit nach (Nachschreiber!). Dieser Termin findet für alle angemeldeten Schüler*innen statt.

Klassenarbeiten finden in der Woche vom 14. bis 22.12.2020 regulär statt. Alle Schüler*innen müssen für den Zeitraum der Klassenarbeit in die Schule kommen.

Am 21. und 22.12.2020 dürfen Klassenarbeiten geschrieben werden – daher bitte ich Sie diese unterrichtsfreie Zeit nicht zu verplanen.

An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.

Ihnen allen wünsche ich von Herzen ein gesegnetes, gesundes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich ruhigeres Jahr 2021!

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichen Grüßen,
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Wichtige Informationen für Einreisende – Elternbrief 05.10.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

anbei leite ich Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung aktuelle Informationen weiter, die bei privaten Reisen in Covid-19-Risikogebiete und der anschließenden Rückkehr nach Deutschland zu beachten sind.
Weitere Informationen können Sie dem angefügten Merkblatt „Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende“.

Bitte informieren Sie sich vor Antritt einer Reise über die aktuellen Regelungen zur Reiserückkehr:
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fort- geschrieben und veröffentlicht:
www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten in Quarantäne begeben (s.o.).

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen.

Nicht erbrachte Leistungsnachweise (z.B. Klassenarbeiten, mündl. Prüfungen) müssen nachgeholt werden.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.

Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:
(1) Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
(2) Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben.

Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße,
Patricia Reisyan

 

Corona-Virus – Schule ist eine Solidargemeinschaft – Elternbrief 17.09.2020

Schule ist eine Solidargemeinschaft

Wir empfehlen auch weiterhin
– verbunden mit einer großen Bitte –
zum Schutze aller am Schulleben beteiligter Personen das Tragen des Mund-Nase-Schutzes
auch im Unterricht. 

Um besonders gefährdeten Menschen in der Schüler- und Lehrerschaft weiter die Möglichkeit zu geben, auch nach Aufhebung der Maskenpflicht bedenkenlos in die Schule zu kommen, würden wir es sehr begrüßen, wenn die Schüler*innen ihre Maske weiterhin tragen würden.

Die Maske wiegt aus der Sicht vieler Menschen weniger schwer als Unterrichtsausfall oder das Fehlen besonders gefährdeter Schüler*innen.

Solidarität bedeutet, dass alle an Bord sein können – natürlich auch die, die die Maske als große Belastung empfinden.

In diesem Sinne wollen wir gerne zusammenstehen – mit Masken.

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Schülerinnen und Schüler,

das Ministerium für Schule und Bildung hat offiziell die Schulen darüber informiert, dass im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) ab 01. September entfällt.

Diese Entscheidung der Landesregierung hat zu einer großen Verunsicherung und zu kontrovers geführten Diskussionen geführt. Dies leider zu einem Zeitpunkt, an dem wir das Gefühl hatten, dass sich der überwiegende Teil unserer Schüler*innen und Lehrer*innen an die Masken im Unterricht gewöhnt hatten, und wir festhalten können, dass aufgrund der Pflicht zum Tragen der MNB nur eine Lehrer*in nicht am Präsenzunterricht teilnehmen konnte. Eine wirkliche Not der Landesregierung für eine solche Entscheidung aus Sicht der Schule können wir nicht erkennen. Dennoch ist diese Entscheidung getroffen und wir somit gezwungen worden, einen Schullalltag zu gestalten, der für alle Beteiligten annehmbar ist.

Viele Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen haben uns rückgemeldet, dass sie sich wünschen, dass weiterhin eine MNB im Unterricht getragen werden muss, um die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung der Mitschüler*innen sowie der Lehrer*innen zu minimieren. An dieser Stelle appellieren wir an die Solidarität aller am Schulleben Beteiligter, alles zu unternehmen, was eine Ausbreitung an unserer Schule sowie in den Familien verhindert; hierzu gehören neben der Wahrung der Infektionsschutzgebote, der Hygienevorgaben auch das freiwillige Tragen der Masken im Unterricht.

Durch das Tragen einer Maske erhoffen wir uns, dass im Falle einer Infektion nur kleinere Gruppen und nicht etwa eine ganze Klasse oder gar eine ganze Stufe in Quarantäne geschickt werden muss: ein Szenario, das sowohl für unseren Abschlussjahrgang als auch für die Schüler*innen, die zu Hause weniger gute Bedingungen für das Lernen auf Distanz haben, fatale Folgen haben könnte.

An dieser Stelle ist es uns aber auch wichtig zu betonen, dass ein Appell an die Solidarität nicht dazu führen darf, dass Schüler*innen, die – aus welchem Grund auch immer – von ihrem Recht keine Maske zu tragen Gebrauch machen, an den Rand der Gemeinschaft gedrängt bzw. verantwortlich gemacht werden, falls es zu einer Übertragung innerhalb der Schule kommen sollte. Es handelt sich um ein Grundrecht jedes Einzelnen. Verschweigen wollen wir an dieser Stelle nicht die Rückmeldungen von Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen, die den Wegfall der Pflicht, eine MNB im Unterricht tragen zu müssen, begrüßt.

Liebe Schulgemeinde, die Pandemie und die Folgen für den Alltag, das Zusammenleben und insbesondere für die Schulen werden uns weiterhin beschäftigen. Wir sind dankbar für Ihre Rückmeldungen, Meinungen und Beratungen.

Wir wünschen uns einen respektvollen, freundlichen und wertschätzenden Umgang aller untereinander und pflegen diesen. Lassen Sie uns gemeinsam versuchen, unsere Schule so aufzustellen, dass sie – wie auch im letzten halben Jahr – weiterhin gut gewappnet ist für alles, was da noch auf uns zukommen wird.

Diese Information entlastet uns als Schule und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schüler*innen sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße
P. Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief vom 01.09.2020

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Schülerinnen und Schüler,

der Start in das Schuljahr 2020/2021 in einem angepassten Schulbetrieb in Coronazeiten ist
erfolgreich verlaufen.

Um einen solchen erfolgreichen Wiedereinstieg in den Schulbetrieb zu gewährleisten und gleichzeitig dem Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen bestmöglich Rechnung zu tragen,
hatte sich die Landesregierung entschieden, zunächst befristet bis zum 31. August 2020 eine Maskenpflicht an weiterführenden Schulen auch im Unterricht einzuführen und in den Folgewochen unmittelbar nach dem Schulstart zu prüfen.

Aufgrund des gegenwärtigen Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen, aber auch aufgrund des wachsenden zeitlichen Abstands zur Ferienrückreisezeit ist es nun möglich, auf diese Maßnahme zu verzichten. Die Pflicht zum Tragen von Masken im Schulunterricht auch am Sitzplatz endet damit wie angekündigt am 31.08.2020.

Weiterhin gilt jedoch eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen außerhalb des Unterrichts.

Auch möchte ich darauf hinweisen, dass einige Schüler*innen und Lehrer*innen unserer Schulgemeinschaft Vorerkrankungen haben, welche sie einem erhöhten Risiko für einen
schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19) aussetzt. Sie verdienen einen besonderen Schutz durch die Gemeinschaft.

Wir würden uns daher sehr freuen, wenn Ihre Kinder weiterhin die MNB tragen, um sich selbst, ihre Mitschüler*innen und Lehrer*innen zu schützen.

1. Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)
Die Schüler*innen können auf ihre MNB verzichten, sofern sie im Klassenraum feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen
Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
Daraus folgt zugleich, dass Schüler*innen ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen.

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im
Klassenraum.

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

2. Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr
Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden
Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
verpflichtend das Tragen einer Mund-NaseBedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.

Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.

3. Musikunterricht unter Coronabedingungen
Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.

Da wir über eine ausreichend große und gut zu belüftende Aula verfügen, die ein gemeinsames Singen ermöglicht, das die Anforderungen der CoronaSchVO erfüllt (also insbesondere vergrößerte Abstandsregeln zwischen den Sänger*innen berücksichtigt), darf dann auch in diesem Raum gesungen werden.

4. Schulsport unter Coronabedingungen
Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen
Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be- und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann.

5. Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes
Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild (https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/Erkrankung Kind Schaubild.pdf) zur Verfügung, das Ihnen eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung Ihres Kindes zu beachten ist.

Diese Information entlastet uns als Schule und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schüler*innen sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße
P. Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief zum Schuljahresbeginn 2020/21 – 04.08.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

das Schuljahr 2019/20 hat uns alle im besonderen Maße gefordert, von uns allen ein Umdenken und viel Kreativität gefordert, neue Strukturen mussten geschaffen werden.
Wie angekündigt, wurden wir gestern vom Ministerium darüber informiert, wie der Schulbetrieb nach den Sommerferien gestaltet werden soll. Das gesamte Konzept finden Sie auf der Seite des Schulministeriums (https://www.schulministerium.nrw.de). Bitte informieren Sie sich auch dort. Anbei einige wichtige Auszüge aus der Veröffentlichung: „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/21“
(03.08.2020, https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Hintergrundinformationen/Schulstart_20_21/index.html)

Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
An allen weiterführenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. (…) Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen.
Die hier getroffenen Regelungen gelten bis zum 31.08.20.

Rückverfolgbarkeit
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich (…), Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden.

Schutz von vorerkrankten Schüler*innen
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.
(…) Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen werden.

Unterricht auf Distanz
Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30-Juni-2020.pdf
Wichtige Eckpunkte lauten:
– Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
– Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
– Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
– Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
– Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich. (…)

Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und Abschlüsse
Der Beginn der Abschlussprüfungen im Rahmen der Zentralen Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besser auf die Prüfungen vorzubereiten.
Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern der allgemeinbildenden Schulen eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginn des Schuljahres per Erlass mitgeteilt.

Sportunterricht
Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.
(…) Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. (…) Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport sind zwingend erforderlich. (…)

Musikunterricht
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. (…)

Wir grüßen Sie ganz herzlich und wünschen Ihnen und Ihre Kindern einen wunderbaren Schulstart.

Patricia Reisyan und Björn Biedermann

 

Corona-Virus – Elternbrief zum Schuljahresabschluss – 24.06.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

das Schuljahr 2019/20 hat uns alle im besonderen Maße gefordert, von uns allen ein Umdenken und viel Kreativität gefordert, neue Strukturen mussten geschaffen werden.
Wir bedanken uns bei Ihnen ganz herzlich für Ihre Unterstützung, die Sie uns als Schule, aber auch Ihren Kindern in dieser besonderen Zeit geleistet haben. Uns ist vieles gut gelungen, dennoch ist uns bewusst, dass es Bereiche gibt, in denen wir gefordert sind, konzeptionell weiterzuarbeiten und uns weiterzuentwickeln. Für die offene und i.d.R. konstruktive Kritik, die wir erhalten haben, aber auch für das große und zahlreiche Lob bedanken wir uns bei Ihnen ganz herzlich.

Ganz besonderen Dank den Vorsitzenden der Schulpflegschaft und des Fördervereins, die immer ansprechbar für die Belange der Schule waren und uns eine große Hilfe sind. Gemeinsam haben wir und werden wir diese Zeit meistern und hoffentlich gestärkt aus ihr hervorgehen.

Zusätzliche Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-8
Die Landesregierung investiert in dieser Form erstmalig für den Sommer 2020 40 Millionen Euro in zusätzliche, über das bisherige Angebot in den Schulferien hinausgehende Bildungsangebote, um die negativen Folgen der aufgrund der Corona-Pandemie notwendigen Schulschließungen abzumildern. Diese Angebote richten sich an Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 8 des Schuljahres 2019/20, die besonders stark von den Folgen der Schulschließungen betroffen sind.

Die entsprechende Förderrichtlinie für dieses Programm finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Sommerferien/FAQ_Ferienangebote/Foerderrichtlinie-Ferienangebote-in-denSommerferien-2020_-allgemeinbildende-Schulen.pdf (nicht mehr aktuell)

Wie soll es im kommenden Schuljahr weitergehen?
Dies ist eine Frage, die wir in den vergangenen Wochen und Tagen ganz häufig gehört haben.
Gestern erhielten wir die 24. Schulmail, die Sie unter dem folgenden Link im Netz finden:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/index.html (nicht mehr aktuell)

Als Kernbotschaft enthält diese Schulmail die Information, dass Unterricht nach den Sommerferien im Regelfall vor Ort an der Schule stattfinden soll („Präsenzunterricht“). Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass „digitaler“ Unterricht auf Distanz, sollte diese aus Gründen des Infektionsschutzes nötig sein, verpflichtend für Schüler*innen sein wird.
Grundlage der aktuellen Planung ist, dass es dann in Unterrichtssituationen in Klassen-/Kursräumen ausreichend ist, wenn durch Bildung fester Lerngruppen, Einhaltung fester Sitzordnungen und eine entsprechende Dokumentation ein Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zurzeit noch intensiv an der Umsetzung der Vorgaben arbeiten. Uns ist wichtig, bei der konkreten Ausgestaltung uns von allen an Schule beteiligen Gruppen beraten zu lassen, um vielfältige Sichtweisen zu berücksichtigen.

Da wir in den vergangenen Wochen die Erfahrung gemacht haben, dass Vorgaben kurzfristig angepasst werden, werden wir Sie spätestens am 11. August über die Ihnen bekannten Wege (Homepage, Sdui, EmailVerteiler) informieren, wie und in welcher Form der Wiederbeginn des Unterrichts am 12. August 2020 für Ihre Kinder konkret umgesetzt wird.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Wir grüßen Sie ganz herzlich und wünschen Ihnen und Ihren Familien erholsame  Sommertage

Patricia Reisyan und Björn Biedermann

 

Corona-Virus – Elternbrief Zeugnisausgabe – 10.06.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,


die Zeugnisausgabe findet dieses Jahr für die Jahrgangsstufen jeweils an den folgenden Tagen statt:

Jahrgang 6: Freitag, 26.06.2020
Jahrgang 7: Donnerstag, 25.06.2020
Jahrgang 8: Mittwoch, 24.06.2020
Jahrgang 9: Donnerstag, 25.06.2020
Jahrgang 10: Freitag, 19.06.2020

Genauere Informationen zum jeweiligen Verfahren erhalten Sie in den kommenden Tagen.
Bitte beachten Sie, dass der Unterricht (Verzahnung von Präsenz- und Digitalunterricht) erst mit dem letzten Schultag, Freitag, 26.06.2020 endet.

Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass alle bis zum 26.06.2020 gestellten
Aufgaben und Unterrichtsveranstaltungen für alle Schüler*innen verpflichtend sind.
Ich möchte nicht schließen, ohne mich für Ihre Geduld zu bedanken. Dabei hoffe ich, mit
diesen Informationen zu mehr Planungssicherheit beigetragen zu haben.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

In der Hoffnung, dass wir im kommenden Schuljahr wieder zu unserem normalen Schulalltag zurückkehren können, den wir sicherlich alle dringlich ersehen,
grüßen wir Sie ganz herzlich
P. Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief – 19.05.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

im Anhang finden Sie bzw. findet ihr den Elternbrief vom 19.05.2020

Mit freundlichen Grüßen
B. Biedermann

Elternbrief 19.05.2020

 

Corona-Virus – Elternbrief – 08.05.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

im Anhang finden Sie bzw. findet ihr den Elternbrief vom 08.05.2020.

Mit freundlichen Grüßen
B. Biedermann

Elternbrief 08.05.2020

 

Corona-Virus – Elternbrief – 07.05.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

im Anhang finden Sie bzw. findet ihr den Elternbrief vom 07.05.2020

Mit freundlichen Grüßen
B. Biedermann

Elternbrief 07.05.2020

Corona-Virus – Elternbrief – 22.04.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen.

Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Coronarelevante Vorerkrankung ergibt.

Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung aufmerksam zu machen.

Prüfungen werden unter besonderen Hygienemaßnahmen trotzdem geschrieben – nach Absprache mit der Schulleitung und dem Fachlehrer – ggf. in einem Einzelraum.

Ich weise darauf hin, dass wir uns in einer Krisensituation befinden und daher mit kurzfristigen Hinweisen und Anweisungen des Ministeriums zu rechnen sind. Ich halte Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße
P.Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs – 19.04.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler der Klassen 10a, 10b und 10c,

die Schule öffnet für die Klassen 10a, 10b und 10c verpflichtend am Donnerstag, den 23.04.2020. Da wir die Klassen teilen werden, werden Ihre Kinder über Sdui spätestens am Dienstag über den genauen Schulstart (z.B. Unterrichtsbeginn, Stundenplan) informiert.

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe unten) haben, entscheiden die Eltern und Erziehungsberechtigte, gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen Sie unverzüglich die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist.

Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden.

In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ab Donnerstag.

Diesen Schülerinnen und Schülern werden Lernangebote und Materialien über unsere Sdui App für zu Hause zur Verfügung gestellt.

Eine Teilnahme an Klassenarbeiten wird für die Schülerinnen und Schülern, die die Schule nicht besuchen dürfen, durch besondere Maßnahmen ermöglicht. So wird das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden und erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):

  • Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
  • Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
  • Chronische Lebererkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Onkologische Erkrankungen
  • Diabetis mellitus 
  • GeschwächtesImmunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)

Ich weise daraufhin, dass wir uns in einer Krisensituation befinden und daher mit kurzfristigen Hinweisen und Weisungen des Ministeriums zu rechnen sind. Ich halte Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße
P.Reisyan

 

Corona-Virus – Elternbrief zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs – 17.04.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

liebe Schülerinnen und Schüler,

auf der Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Nordrhein-Westfalen.

  1. Schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs

Der Schulbetrieb wird zunächst für Schülerinnen und Schüler der 10. Klasse ab Donnerstag, 23. April 2020, wiederaufgenommen.

  1. Schulorganisatorische Rahmenbedingungen

Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen erforderlich sein wird. Wie wir an der EBS diese Vorgaben konkret umsetzten, werden wir Ihnen in der kommenden Woche mitteilen. 

III. Fortsetzung und Ausweitung der Notbetreuung

Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte Notbetreuungsangebot insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs aufrechterhalten. Aktuelle Informationen zur Notbetreuung erhalten Sie auf der folgenden Seite des MSB:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_NotbetreuungFAQ/index.html (nicht mehr aktuell)

Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren.

  1. Zentrale Prüfungen 10 (ZP 10)

Die Klassen werden aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich geteilt werden müssen. Daher ist vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen Unterrichtsfächern zu rechnen. Es werden vorrangig Kernfächer unterrichtet.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler wird in diesem Jahr auf eine ZP verzichtet. An die Stelle der zentralen Prüfung soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende Klassenarbeit treten.

Diese orientiert sich einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen mit ihren landesweit einheitlich festgelegten Zeitpunkten möglich ist.

Das Schulministerium NRW wird für diesen Jahrgang ausnahmsweise auf das ansonsten übliche Abschlussverfahren mit Vornoten und Abweichungsprüfungen verzichten und den Schülerinnen und Schülern – wie früher – mit ihren Zeugnissen zum Ende des Schuljahres den jeweiligen Abschluss ermöglichen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

  1. Lernen auf Distanz

Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote während der Schulschließung. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Bewertung im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können.

Selbstverständlich haben diese und weitere Schritte zum Schutze der Lehrerinnen und Lehrer, der Schülerinnen und Schüler und aller in Schule Beschäftigten unter Einhaltung klarer Hygienevorgaben und unter Sicherstellung des notwendigen Infektionsschutzes zu erfolgen. 

Ich weise darauf hin, dass wir uns in einer Krisensituation befinden und daher mit kurzfristigen Hinweisen des Ministeriums zu rechnen sind. Ich halte Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße
P.Reisyan

Corona-Virus – Schöne Ferien und frohe Ostern – 04.04.2020

Liebe Eltern und Erziehungsberechtige,
die drei Wochen der Schulschließung und der damit verbundenen Bearbeitung der Lernaufgaben für zu Hause sind fast vorbei. Wir danken Ihnen für die Begleitung Ihrer Kinder, die netten und konstruktiven Rückmeldungen, aber auch für Ihre Kritik, die uns deutlich zeigt, wie groß die Herausforderung für viele von Ihnen und für Ihre Kinder ist, diese schwere Situation zu bewältigen. Wir alle haben in diesen Wochen viel Neues gelernt.
Daher ist es uns an dieser Stelle sehr wichtig, diesen bei sehr vielen bereits zum Alltag geworden Rhythmus zu beenden und Ihren Kindern ganz bewusst Ferien zu ermöglichen.
Wir wünschen uns, dass Sie und Ihre Kinder sich in den kommenden zwei Wochen ein wenig erholen und Kraft sammeln können.
Wir werden Sie selbstverständlich frühzeitig informieren, ob und unter welchen Bedingungen der Schulbetrieb nach den Ferien wieder aufgenommen werden kann.
Von ganzem Herzen wünschen wir, dass Sie und Ihre Kinder gesund bleiben und dass Sie die Osterferienzeit ein wenig genießen können.
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan und Björn Biedermann

 

Corona-Virus – 01.04.2020 – 13:12h

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wir hoffen, dass es Ihren Kindern und Ihnen gut geht.

Wir bedanken uns für Ihren Einsatz und für Ihr Engagement. Uns ist es bewusst, dass Sie als Eltern gemeinsam mit uns zusammen augenblicklich eine sehr hohe Verantwortung für den Lernprozess Ihrer Kinder tragen.

Es gibt sicherlich bei Ihren Kindern und Ihnen viele Fragen bezüglich der Leistungsbewertung. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügen wir über nachstehende Informationen des Schulministeriums, die Sie selbstverständlich auch auf der entsprechenden Homepage nachlesen können:

 

Sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, alle Aufgaben zu erledigen oder ist das freiwillig?

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Zeiträumen des Ruhens des Unterrichts aus

Infektionsschutzgründen nicht um Ferien handelt, die der Erholung dienen.

Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Die Aufgabenerledigung kann daher erwartet werden. Sie unterstützt die Aufgabenerfüllung der Schule und erleichtert das Erreichen von Bildungszielen nach Wiederaufnahme des Unterrichts. Die Aufgabenerledigung liegt vor diesem Hintergrund im hohen Maße im Eigeninteresse der Schülerinnen und Schüler.

Werden diese Aufgaben benotet?

Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 48 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die während der gegenwärtigen Zeit des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben werden – ebenso wie Hausaufgaben – daher in aller Regel nicht benotet.

Sie können aber durch die Lehrerinnen und Lehrer überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden.

Alle Inhalte, die zu Hause von Ihren Kindern behandelt werden, werden selbstverständlich nach Schulstart thematisiert, wiederholt und für den weiteren Unterricht vorausgesetzt.

 

Was passiert, wenn angesetzte Klassenarbeiten aufgrund des Ruhens des Unterrichtsbetriebs nicht planmäßig durchgeführt werden können? Kann die Anzahl der Klassenarbeiten reduziert werden?

Nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs können im Ausnahmefall bis zu drei Klassenarbeiten pro Woche angesetzt werden. Innerhalb der in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) vorgenommenen Bandbreiten kann die Schule die Anzahl der Klassenarbeiten selbständig reduzieren. Ob den Schulen von Landesseite eine darüberhinausgehende Reduktion der Klassenarbeiten ermöglicht wird, wird in Abhängigkeit zum Zeitpunkt des Wiederbeginns des Unterrichts entschieden.

 

Darüber hinaus haben werden in diesem Schuljahr keine Klassenfahrten mehr stattfinden. Ebenso sind schulische Veranstaltungen an außerschulischen Lernorten bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr möglich, zum Beispiel der Besuch von Museen sowie kultureller oder sportlicher Veranstaltungen und weitere Projekte mit außerschulischen Partnern.

 

Die Zentralen Prüfungen werden  um einige Tage auf den 12. Mai 2020 verschoben. Eine noch spätere Terminierung wäre vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren ebenfalls vorgesehenen zentralen Nachschreibetermine, dem entstehenden Korrekturaufwand und den rechtlich vorgeschriebenen Abweichungsprüfungen nicht möglich.

Schon jetzt stellen Lehrerinnen und Lehrer ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote zur Verfügung, die sie auch bei Prüfungsvorbereitungen unterstützen. Bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien wird der Unterricht vermehrt auf die Inhalte und Formate in den Prüfungsfächern der Zentralen Prüfungen 10 ausgerichtet.

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Schulschließungen und des damit verbundenen Unterrichtsausfalls ist in dieser Woche per Erlass an die Schulaufsicht zudem entschieden worden, dass in diesem Schuljahr keine so genannten „Blauen Briefe“ verschickt werden.

Mit Rücksicht auf die wegen des derzeit ruhenden Unterrichtsbetriebs möglicherweise eingeschränkten Möglichkeiten entsprechende Verbesserungen zu erreichen, werden in diesem Schuljahr jedoch keine solchen Benachrichtigungen wegen Versetzungsgefährdung versandt. Das bedeutet für den Einzelfall, dass nicht abgemahnte Minderleistungen in einem Fach, in dem nicht bereits auf dem Halbjahreszeugnis eine Minderleistung festgestellt worden ist, nicht berücksichtigt werden.

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.

Herzliche Grüße
P.Reisyan
Realschulrektorin

 

 

 

 
 

Corona-Virus – offener Brief der Ministerin Gebauer – 27.03.2020 – 16:09h

 
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
 
Frau Ministerin Gebauer wendet sich mit einem offenen Brief an alle Eltern. Diesen finden Sie im Anhang.
Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.
 
Herzliche Grüße
P. Reisyan
Realschulrektorin
 

 

Aktuelles zum Corona-Virus – 26.03.2020 – 07:56h

Liebe Schülerinnen und Schüler,

Corona ist für uns alle eine Herausforderung. Sicherlich habt Ihr schon gehört, dass auch Ihr das Virus tragen könntet, obwohl Ihr Euch topfit fühlt. Gefährlich ist das Virus in erster Linie für Menschen, die schon durch andere Krankheiten geschwächt sind und für ältere Menschen. Deshalb bitten wir um Eure Mithilfe.
Besucht nicht Eure Großeltern. Ihr könnt für sie Besorgungen machen, die Ihr dann vor der Haustür abstellt. Ihr könnt so oft es geht mit ihnen telefonieren, skypen oder über andere Kanäle regen Kontakt halten. Und solltet Ihr merken, dass Oma und Opa das Thema vielleicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen oder schlecht informiert sind, dann sagt ihnen, was Sache ist und wie sie sich verhalten sollen. Das gilt natürlich auch für alle anderen Menschen, Ihr könnt sie schützen!

Vielen Dank dafür.

Bleibt gesund und achtet auf Eure Gesundheit.

Herzliche Grüße
P. Reisyan
Realschulrektorin

 

Aktuelles zum Corona-Virus – 22.03.2020 – 18:32h

 
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

das Ministerium hat Ihren Anspruch auf Notbetreuung geändert. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben nun alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

Erziehungsberechtigte müssen mir eine schriftliche Bescheinigung bis spätestens Dienstag 10.00 Uhr des Arbeitgebers vorlegen, welche die Unentbehrlichkeit des Arbeitnehmenden bestätigt.

Link zum Formular:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

Achten Sie weiterhin auf Ihre Gesundheit.
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan
Realschulrektorin


Aktuelles zum Corona-Virus – 15.03.2020 – 18:32h


Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
in Ergänzung zu meiner gestrigen Nachricht möchte ich Ihnen folgende Mitteilung der Stadt Köln  weitergeben:
Hinweis für die Handhabung der vorzulegenden Arbeitgeberbescheinigungen:
Nur wenn beide Erziehungsberechtigte bzw. Alleinerziehende als Schlüsselpersonen in kritischer Infrastruktur tätig sind und eine private Betreuung nicht möglich ist, kommt die Sicherstellung der außerordentlichen Betreuung ab dem 18. März 2020 in Frage. 
Wenn zwei Erziehungsberechtigte vorhanden sind, müssen auch zwei Arbeitgeberbescheinigungen über die Unentbehrlichkeit (siehe gestrige Nachricht) vorgelegt werden.
Weiterhin möchte ich Sie auf folgende Internetseiten aufmerksam machen, auf welchen Sie aktuelle Informationen finden:
 
 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/bildung-und-schule/informationen-zum-umgang-mit-dem-corona-virus-schulen (Link nicht mehr gültig)
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und hoffe, dass wir alle gesund bleiben.
Herzliche Grüße
Patricia Reisyan
Realschulrektorin
 

Aktuelles zum Corona-Virus – 14.03.2020 – 22:54h

 
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
 
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 13. März 2020 den Erlass zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen ab Montag, dem 16. März 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2  bekannt gegeben.
 
Die Weisung besagt, dass ab Montag, dem 16. März 2020 alle Schulen in NRW zunächst bis zum Ablauf des 19. April 2020 geschlossen werden. Hierbei wurden im Hinblick auf die Betreuungsbedarfe der Erziehungsberechtigten zwei Ausnahmen festgelegt:
 
  • Für eine Übergangszeit von zwei Tagen (16. März bis 17. März 2020) ist zu Betreuungszwecken noch eine Nutzung der Schulräume von allen Schülerinnen und Schülern möglich, wenn die Sorgeberechtigten dies wünschen und keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist
  • Für die Zeit vom 18. März 2020 bis 03. April 2020 muss eine Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu den üblichen Unterrichtszeiten für Schlüsselpersonen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, sichergestellt werden, sofern eine private Betreuung nicht möglich ist.  
Die Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur ist insbesondere dann gegeben, wenn die Erziehungsberechtigten in Einrichtungen der folgenden Bereiche tätig sind:
 
  • der Gesundheitsversorgung und Pflege, der Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.
 
Erziehungsberechtigte, welche zu dem oben genannten Personenkreis gehören und einen ungedeckten Betreuungsbedarf ab dem 18. März 2020 geltend machen, müssen mir eine schriftliche Bescheinigung bis spätestens Dienstag 10.00 Uhr des Arbeitgebers (pdf) vorlegen, welche die Unentbehrlichkeit des Arbeitnehmenden bestätigt.
 
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und hoffe, dass wir alle gesund bleiben.
 
Herzliche Grüße
 
Patricia Reisyan
Realschulrektorin
 

Aktuelles zum Corona-Virus – 13.03.2020 – 18:01h

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

liebe Schülerinnen und Schüler,

entsprechend der E-Mail des Ministeriums vom 13.3.2020 13.33 Uhr ruht ab Montag, 16.3.2020 bis zum Beginn der Osterferien der Unterricht.

Ihre Kinder werden Unterrichtsmaterialien über die bekannten Kommunikationswege von den Klassenlehrer/innen erhalten, so dass Ihre Kinder während der Schulschließung den zu versäumenden Unterricht selbständig erarbeiten. Klassenarbeiten werden ggf. entfallen, verschoben oder durch Ersatzleistungen ersetzt. Die Klassenlehrer/innen werden Sie hierzu frühzeitig informieren.

Damit Sie Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können Sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung Ihre Kinder zur Schule schicken. Wir stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. 

Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb wird in der Schule während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet. Falls Sie zu dieser Berufsgruppe gehören, teilen Sie uns bis Montag (16.03.) per Mail mit, dass Sie dieses Angebot nutzen müssen. 

Sollten Sie weitere Fragen für Ihre Klasse haben, bitte ich Sie, sich direkt an Ihre Klassenleitung zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Patricia Reisyan

Realschulrektorin

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